Das neue Unternehmensstrafrecht

Die Umsetzung des Unternehmensstrafrechtes erfolgt im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz und im Finanzstrafgesetz. Gerichtlich oder finanzstrafrechtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen werden dann einem Verband zugerechnet, wenn die Tat von einem Entscheidungsträger oder einem Mitarbeiter zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen. Zu diesen Entscheidungsträgern gehören Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder; aber auch Prokuristen und Personen, die für den Verband umfassende Vertretungsvollmacht oder sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes haben. Handelt der Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft in leitender Funktion, so kann auch der Verband mit Sanktionen belegt werden. Hat Entscheidungsträger die Tat ermöglicht oder erleichtert? Als Mitarbeiter gelten Arbeiter, Angestellte, Heimarbeiter, überlassene Arbeitskräfte sowie Personen in einem Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnis. Für Vergehen von Mitarbeitern kann der Verband nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn ein Entscheidungsträger die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat, dass er die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat – insbesondere indem er wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen hat. Präventiver Effekt Das neue Gesetz zielt nicht so sehr auf die Sanktionierung des Einzelfalles, sondern vielmehr auf einen präventiven Effekt ab. Unternehmen sind aufgerufen zu überprüfen, ob ihre bestehenden technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen geeignet bzw. ausreichend sind, straf- und finanzstrafrechtliche Delikte von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern und somit die Verbandsverantwortlichkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Zu den Verbänden zählen: AG, GmbH, Verein, Stiftung, OHG, KG, OEG, KEG und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Nicht dazu zählen Einzelkaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (ARGE). Deren Mitglieder können aber unternehmensstrafrechtlich belangt werden. Sanktionen Im Strafrecht droht eine Geldbuße nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze liegt zwischen 40 und 180. Deren Höhe reicht von € 50 bis € 10.000. Die Höchststrafe beträgt daher € 1,8 Mio. Im Finanzstrafrecht richtet sich die Bemessung der Verbandsgeldbuße dagegen nach der Strafdrohung des Finanzvergehens. Finanzvergehen der Verbände werden in das Finanzstrafregister eingetragen und können bei wiederholten Vergehen zu einer erhöhten Straffestsetzung führen.