Das neue Unternehmergesetzbuch

Neuerungen soll es vor allem in folgenden Bereichen geben:

  • Definition des Unternehmerbegriffes,
  • Eintragung ins Firmenbuch,
  • Zulässigkeiten von Firmenbezeichnungen,
  • Gesellschaftsformen,
  • Rechnungslegungsbestimmungen.

Einheitlicher Unternehmerbegriff Die vielfältigen Kaufmannsbegriffe des HGB sollen durch einen einheitlichen Unternehmerbegriff ersetzt werden. Unternehmer wäre somit jeder, der ein Unternehmen als eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt. Lediglich die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte sollen grundsätzlich ausgenommen sein, jedoch soll die Möglichkeit einer freiwilligen Unterwerfung unter das UGB erhalten bleiben. Die Eintragung in das Firmenbuch soll künftig allen Unternehmern offen stehen. Auch kleine Einzelunternehmen erhielten somit Zugang zu den speziellen Einrichtungen des Handelsrechtes – sie könnten beispielsweise Prokuristen bestellen. Verpflichtend bliebe die Eintragung wie bisher für Personen- und Kapitalgesellschaften. Frei wählbare Firmenbezeichnungen Eng damit verbunden ist die Firmenbezeichnung. In Zukunft soll es allen Unternehmern – gleich welcher Rechtsform – möglich sein, ihre Firmenbezeichnung innerhalb gewisser Grenzen frei zu wählen. Dabei darf lediglich keine Irreführung betrieben werden; aus der Bezeichnung muss die Rechtsform des Unternehmens ersichtlich sein. Aus der Vereinheitlichung des Unternehmerbegriffes folgt auch eine Zusammenlegung der Gesellschaftsformen. Es soll nur noch eine „Offene Personengesellschaft“ sowie eine „Kommanditgesellschaft“ geben. Die Unterscheidung zwischen OHG und KG einerseits sowie OEG und KEG andererseits hätte sich damit überlebt. Zusätzlich sollen diese Personengesellschaften dann ausschließlich mit der Eintragung ins Firmenbuch zu existieren beginnen – ein durchaus wünschenswerter Zugewinn an Rechtssicherheit. Durch die Abschaffung der Kaufmannsbegriffe müssen auch die Rechnungslegungsbestimmungen neu gefasst werden. Künftig sollen – ähnlich dem Steuerrecht – gewisse Umsatz- und Dienstnehmerzahlen bestimmend für den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtungen sein. Wann und in welcher Form die oben skizzierten Änderungen Gesetz werden, ist noch nicht absehbar.