Der Kommanditist in der Sozialversicherung

Ein „klassischer Kommanditist“, der ohne besondere Mitsprachebefugnisse oder Mitarbeit nur kapitalistisch beteiligt ist, unterliegt in dieser Stellung keiner Sozialversicherungspflicht. Anders liegt der Fall, wenn der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse innehat, Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringt oder ein besonderes Unternehmerrisiko trägt, das über die Hafteinlage hinausgeht. Das ist etwa der Fall, wenn eine Nachschusspflicht festgelegt wurde oder Verluste abgedeckt werden müssen. In diesem Fall ist der Kommanditist als „Neuer Selbständiger“ zu werten und unterliegt der Versicherungspflicht nach dem GSVG. Er hat daher Beiträge zu bezahlen, wenn die jeweilige Versicherungsgrenze überschritten wird. Dabei ist der Beitrag vom gesamten Einkommen als Kommanditist, also von der Mitarbeitsvergütung und der Gewinnbeteiligung zu berechnen. Mitarbeitender Kommanditist Arbeitet der Kommanditist mit und liegt sowohl ein klassischer Gesellschaftsvertrag als auch ein davon getrenntes Dienstverhältnis vor, so löst die Mitarbeit als Dienstnehmer ASVG-Pflicht aus. Auch ein freier Dienstvertrag wäre in diesem Fall möglich. Entscheidend hierbei ist jedoch, dass der Gesellschaftsvertrag vom Dienstvertrag getrennt werden kann (so sollte kein Bezug auf den jeweils anderen Vertrag genommen werden) und keine besonderen Mitspracherechte oder auch kein Unternehmerrisiko vorliegen. In diesem Fall sind Beiträge von dem Leistungsentgelt für die Mitarbeit zu entrichten. Steuerrechtlich liegen auch im Falle des Dienstverhältnisses nie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Die steuerlichen Begünstigungen wie der 13. und 14 Gehalt oder die begünstigte Abfertigung können daher nicht genutzt werden. Gerne beantworten wir Ihnen dazu Ihre Fragen.