Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Dass ein GmbH-Gesellschafter auch gleichzeitig zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, ist in Österreich eine häufig anzutreffende Konstellation. Überschreitet der Gesellschafter aber jene ihm als Geschäftsführer durch Gesetz, Weisung der Generalversammlung oder Gesellschaftsvertrag auferlegte Beschränkungen, oder verletzt er Sorgfaltspflichten, kann er zur Haftung herangezogen werden. Seine Rechten und Pflichten sollte er daher genau kennen. Haftung nach dem GmbH-Gesetz Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er hat jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, die für den Betrieb der Gesellschaft erforderlich sind. Zum Kernbereich der Geschäftsführerpflichten gehören insbesondere die Pflicht:

  • zur Buchführung
  • zur Jahresabschlusserstellung
  • zur Einberufung der Generalversammlung
  • zu Anmeldungen zum Firmenbuch sowie
  • zur Anmeldung des Konkurses.

    Das GmbH-Gesetz erwähnt als weitere Haftungsfälle die Leistung von Zahlungen nach dem Eintreten der Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrages sowie die gesetzwidrige Verteilung von Gesellschaftsvermögen. Daneben existieren noch besondere Haftungsbestimmungen betreffend die Haftung des Geschäftsführers im Rahmen der Gründung, bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und bei verbotener Einlagenrückgewähr. Der Geschäftsführer haftet für entstandenen Schaden Verletzt der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflichten, dann haftet er der Gesellschaft für den aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Gibt es mehrerer Geschäftsführer, so kann sich die Gesellschaft aussuchen, welchen Geschäftsführer sie in welchem Ausmaß zur Zahlung des Schadens heranzieht. Dieser kann sich dann allerdings wieder an seinen Mit-Geschäftsführern regressieren. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft besteht aber nur bei schuldhaftem oder grob fahrlässigem Verhalten, oder wenn der Geschäftsführer Vorschriften verletzt, die unmittelbar dem Schutz von Dritten dienen. Etwa besteht eine solche „Außenhaftung“ beispielsweise für Schäden die aus schuldhaft falschen oder verzögerten Firmenbuchanmeldungen, wissentlich falscher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Unterlassener Konkursanmeldung oder der Unterlassung der Anmeldung von Einforderungen weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital zum Firmenbuch resultieren. Aus der Haftung gegenüber Gläubigern kann sich der Geschäftsführer auch nicht mit der Tatsache herausargumentieren, dass er in Befolgung einer Weisung der Generalversammlung oder des Aufsichtsrates gehandelt habe. Diese berühren die Haftung gegenüber Dritten nämlich genauso wenig wie Vergleiche oder Verzichte der Gesellschaft (z.B. auch Entlastung des Geschäftsführers). Haftung nach anderen Gesetzen Neben den Haftungstatbeständen im GmbH-Gesetz sieht auch das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) für das Unterlassen der Einleitung oder nicht Fortführung eines Reorganisationsverfahrens, die Bundesabgabenordnung (BAO) für schuldhafte Verkürzung von Abgabenschuldigkeiten und das Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Sozialversicherungsbeiträge eine Haftung des Geschäftsführers vor.