Die Neue Elternteilzeit

Ab 1.7. 2004 wäre zunächst zu prüfen, ob ein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Denn nur in diesem Fall hätten Mitarbeiter, die mindestens drei Jahre im Betrieb beschäftigt waren, einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit. Beginn, Ausmaß und Zeiteinteilung müssten dabei vereinbart werden. Kündigungsschutz während der Teilzeitbeschäftigung Die Teilzeitkarenz könnte bis zum 7. Geburtstag (oder einem späteren Schuleintritt) des Kindes dauern – auch wenn nach dem Mutterschutz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes Karenz in Anspruch genommen wurde. Bis zum Ablauf der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zum 4. Lebensjahr des Kindes, dürfte der Mitarbeiter nicht gekündigt werden. Nach dem 4. Geburtstag des Kindes bestünde während der Elternteilzeit aber nur noch ein gelockerter Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Teilzeitbeschäftigung hätte der Mitarbeiter das Recht auf Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit. Einen Anspruch auf Elternteilzeit hätten

  • Eltern, deren Kinder nach dem 30.6.2004 geboren werden,
  • Mütter, die sich am 1.7.2004 im Mutterschutz befinden,
  • Mütter, die sich am 1.7.2004 im Anschluss an einen Mutterschutz im Gebührenurlaub befinden,
  • Eltern, wenn sich ein Elternteil am 1.7.2004 in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach der „alten Regelung“ befindet.

Hat ein Betrieb weniger als 21 Dienstnehmer, wäre die bisher geltende Regelung im Wesentlichen anzuwenden, wenn nicht eine anders lautende Betriebsvereinbarung vorliegt. Elternteilzeit bis 30.6.2004 Bis zum 30.6. 2004 kann Teilzeitarbeit von der Mutter oder dem Vater mit dem Dienstgeber vereinbart werden. Dabei ist für die Dauer der (kündigungsgeschützten) Teilzeitarbeit entscheidend, wie lange Karenz in Anspruch genommen wurde. Maximal kann bis zum 4. Lebensjahr des Kindes Teilzeit beansprucht werden, wenn keine Karenz (weder vom Vater noch von der Mutter) konsumiert wurde. Wurde Karenz in Anspruch genommen, dann verkürzt sich die Zeit der möglichen Teilzeitarbeit entsprechend. Bis zur endgültigen Beschlussfassung im Parlament kann es freilich noch geringfügige Änderungen geben.