Die Neuregelung tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Sozialminister mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Mindestangaben-Anmeldung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen. Dies ist voraussichtlich nicht vor März 2005 der Fall. Dienstgeber haben dann jede von ihnen beschäftigte Person bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Dienstgeber kann die Anmeldung in zwei Schritten vornehmen, indem er
- am ersten Beschäftigungstag die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) bekannt gibt und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) meldet.
Für die Mindestangaben-Anmeldung wird eine telefonische Meldung vorgesehen.