e-card Serviceentgelt und Lohnsteuer

Die Servicegebühr für die e-card stellt einen Beitrag zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und damit Werbungskosten dar. Sie ist im Gegensatz zur Krankenscheingebühr unabhängig von einer Leistung zu zahlen. Das Service-Entgelt ist damit von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges abzuziehen. Erfolgt die Bezahlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses, kann man die Gebühr im Rahmen der Veranlagung als Werbungskosten – ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale – geltend machen. Zwei Dienstverhältnisse Wird das Service-Entgelt nachweislich bereits von einem Dienstgeber eingehoben, muss ein weiterer Dienstgeber das Service-Entgelt kein zweites Mal einheben. Kann dieser Nachweis aber nicht erbracht werden, so muss der zweite Dienstgeber das Entgelt ebenfalls einheben. Auf Antrag erhält der Dienstnehmer aber die zu viel bezahlte Servicegebühr zurück. Einem solchen Antrag ist eine Bestätigung über die mehrfache Entrichtung des Entgelts beizulegen – etwa Lohnzettel-Kopien oder gesonderte Bestätigungen durch den Dienstgeber. Bei der Rückerstattung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung von der rückerstatteten Gebühr keine Lohnsteuer eingehoben, kein Lohnzettel ausgestellt und von der steuerlichen Erfassung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung abgesehen. Begünstigte Auslandstätigkeit In den Lohnsteuerrichtlinien wurde nun auch die Behandlung des Service-Entgelts bei einer begünstigten Auslandstätigkeit genau geregelt. Eine begünstigte, also steuerfreie Auslandstätigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer für einen österreichischen Arbeitgeber (oder eine österreichische Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers) Anlagen im Ausland errichtet und dieser Einsatz länger als einen Monat dauert. Hat der Arbeitnehmer in jenem Monat, in dem vom Arbeitgeber das Service-Entgelt einbehalten wird, sowohl begünstigte Auslandsbezüge, als auch nicht begünstigte Inlandsbezüge erhalten, darf das Service-Entgelt zur Gänze bei den nichtbegünstigten Inlandsbezügen abgezogen werden.