Einheitsbewertung im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der österreichische VfGH bemängelte kürzlich, dass die Einheitswerte beim Grundvermögen (Häuser, unbebaute Grundstücke) das letzte Mal vor über dreißig Jahren festgestellt wurden obwohl laut Gesetz alle neun Jahre eine Hauptfeststellung abzuhalten wäre. Außerdem haben sich die Werte der Liegenschaften in unterschiedlichen Regionen unterschiedlich entwickelt. Falls Sie ohnehin schon eine Übergabe ihres Betriebes an ihre Kinder planen, ist es empfehlenswert, jetzt zu handeln. Panikreaktionen sind aber nicht angebracht, da vor einer Neuregelung sicher noch einige Zeit verstreichen wird. Prognosen kaum möglich Prognosen für die zukünftige Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sind aus heutiger Sicht nicht einfach zu treffen. Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass in Deutschland bereits 1995 die Einheitsbewertung für Zwecke der Erbschaftssteuer als verfassungswidrig angesehen wurde, da auch in Deutschland die Hauptfeststellungen lange Zeit nicht durchgeführt worden waren. Der deutsche Gesetzgeber hat daraufhin mit einer Bedarfsbewertung reagiert, die für Erbschafts- und Grunderwerbsteuer höhere Wertansätze normiert. Die alten Einheitswerte gelten unverändert für die Grundsteuer weiter. In Deutschland gibt es also eine duale Bewertung. Abgesehen von einer derartigen Bedarfsbewertung, die als doppelläufiges System schwierig zu verwalten ist, wäre auch in Österreich die Durchführung einer Hauptfeststellung möglich.