Energieabgabenrückvergütung

Seit Juni 1996 sehen das Elektrizitätsabgabengesetz und das Erdgasabgabengesetz vor, dass der Strom- bzw. Erdgaslieferant Energieabgaben an das Finanzamt zu zahlen hat. Diese Steuer, die als ein fixer Eurobetrag (pro Kilowattstunde bei Strom und pro Kubikmeter bei Erdgas) beim Lieferanten festgesetzt wird, kalkuliert der Lieferant selbstverständlich in den Preis an die Kunden ein. Letztendlich hat also derjenige die Energieabgabe zu tragen, der die Energie verbraucht. Wer ist anspruchsberechtigt? Für den Zeitraum von 1.6.1996 bis 31.12.2001 vertritt das Finanzamt die Meinung, dass nur Unternehmer Energieabgabe rückvergüten lassen können, deren Unternehmensschwerpunkt in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern liegt. Dazu ist jedoch eine EuGH-Beschwerde anhängig. Sollte diese Beschwerde Erfolg haben, dann würde für diesen Zeitraum jeder Unternehmer anspruchsberechtigt sein. Für den Zeitraum ab 1.1.2002 sind alle Unternehmer anspruchsberechtigt. In den Jahren 1996 bis 2004 wurde die Höhe der Energieabgaben immer wieder verändert. Zudem gibt es bei der Energieabgabenrückvergütung Selbstbehalte. Nur wenn Sie hohe Aufwendungen für Strom und Erdgas haben, macht es Sinn, eine Rückvergütung zu prüfen. Der entsprechende Antrag kann bis zu 5 Jahre rückwirkend gestellt werden. Was ist ab 2004 neu? Ab dem Jahr 2004 gibt es auch eine Energieabgabe für Kohle, die pro Kilogramm entrichtet wird. Ab 2004 können Sie daher Energieabgabenrückvergütung nicht nur für Strom und Erdgas, sondern auch für Kohle beantragen.