Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe

Jedem Konsumenten von Strom und Erdgas werden vom Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Energiepreises auch Energieabgaben verrechnet. Einen gesetzlichen Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatten bis einschließlich 2001 nur bestimmte Produktionsbetriebe. Für das Jahr 2002 besteht erstmals die Möglichkeit einer Energieabgabenvergütung für alle Betriebe – insbesondere auch für Dienstleistungsbetriebe. Abhängig vom „Nettoproduktionswert“ Die im Jahr 2002 entrichteten Energieabgaben auf Strom und Erdgas werden insoweit vergütet, als sie 0,35 % des so genannten „Nettoproduktionswertes“ zuzüglich einem Selbstbehalt von € 363 übersteigen. Der Nettoproduktionswert ist die Summe der vom Unternehmen ausgeführten Umsätze (steuerpflichtige wie steuerfreie) abzüglich der Vorleistungen, die das Unternehmen von anderen Unternehmen bezogen hat. Die Durchführung des Vergütungsverfahrens obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Die Vergütungsformulare (ENAV 1) sind auf der Homepage des BMF erhältlich. Der neue, erweiterte Vergütungsanspruch ist besonders für energieintensive Dienstleistungsbetriebe (wie etwa die Gastronomie) interessant. Das für das Jahr 2002 gültige Energieabgabenvergütungsgesetz ist allerdings bereits seit Ablauf des 31.12.2002 nicht mehr anwendbar. Für das Jahr 2003 steht eine Neuregelung der gesamten Materie ins Haus. „