Die EU ist eine Staatengemeinschaft von 15 Staaten, zu denen auch Österreich und Frankreich zählen. Die EU hat natürlich auch ihre eigenen „Gesetze“, die von den Mitgliedstaaten befolgt werden müssen. Diese Gesetze der EU sind Richtlinien und Verordnungen. Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten direkt, Richtlinien müssen in das nationale staatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Ausländische Unternehmer in EU-Staaten Eine wichtige Bestimmung im Gemeinschaftsrecht ist die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese musste von den Mitgliedstaaten natürlich ebenfalls in ihr eigenes nationales Recht umgesetzt werden. Die Achte Mehrwertsteuerrichtlinie sieht unter anderem vor, dass ausländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Land als ihrem eigenen Dienstleistungen erbringen, von der ausländischen Finanzverwaltung die Vorsteuern auch dann zurückerstattet bekommen müssen, wenn sie die Dienstleistung gar nicht selbst erbringen, sondern von einem Unternehmen erbringen lassen, das im anderen EU-Staat heimisch ist. Streitfall der Franzosen bringt auch Vorteile für Österreicher Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem französischen Streitfall entschieden. Die Urteile der Europäischen Gerichtshofs gelten in allen EU-Mitgliedstaaten und sind deshalb auch für Österreich von Interesse. Wenn nun ein österreichisches Unternehmen in einem anderen EU-Staat als Österreich eine Dienstleistung erbringen will, und dabei aber nicht selbst, sondern nur über einen Subunternehmer aus dem anderen Land auftritt, so kann es sich von der ausländischen Finanzverwaltung die Vorsteuer trotzdem zurückholen. Genau das aber war im französischen Ausgangsfall umstritten. Die französische Finanzverwaltung wollte nämlich einem ausländischen Unternehmer, der seine Leistung über einen französischen Subunternehmer erbringen ließ, den Vorsteuerabzug versagen. Wie kommen Sie zu Ihrem Geld? Wie komme Sie als betroffener österreichischer Unternehmer nun tatsächlich zu Ihrem Geld? Am besten kontaktieren Sie in diesem Fall uns als Ihren Steuerberater. Wir werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und die notwendigen Kontakte zu den Firmen herstellen, die für Sie die Vorsteuerrückerstattung bei der ausländischen Finanzverwaltung in die Wege leiten werden.