Erstattung der Kapitalertragsteuer

In Österreich wird die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (beispielsweise Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern oder Bausparverträgen) in Form der so genannten Kapitalertragssteuer (KESt) von der Bank einbehalten, die sie dann direkt ans Finanzamt abliefert. Der Kapitalertragssteuersatz beträgt 25%, unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Wenn lohnsteuerpflichtige und Zinseinkünfte maximal € 10.000 pro Jahr ausmachen, sollte ein Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragssteuer überlegt werden. Sind in den Einkünften keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, so beträgt diese Grenze € 8.887. Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag? Als Einschränkung ist allerdings zu beachten, dass an Personen, für die ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht, nur die KESt, die jährlich über € 610,80 liegt, zurückerstattet wird. Sollte der Steuerpflichtige einen (Ehe-)Partner haben, der für ihn den Alleinverdienerabsetzbetrag erhält, so kann nur so viel an KESt rückerstattet werden, als der Rückerstattungsbetrag über dem jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrag (ohne Kind € 364, bei einem Kind € 494, bei zwei Kindern € 669 für jedes weitere Kind zusätzlich € 220) liegt. Erstattung der KESt Die Erstattung der KESt ist entweder in der Einkommensteuererklärung, in der Arbeitnehmerveranlagung oder mit eigenem Antrag (Vordruck E3) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt für das Jahr, in dem die KESt angefallen ist, zu beantragen. Die nötigen Formulare sind im Internet unter www.bmf.gv.at unter „Formulare“ zu finden. Der Antrag kann auch noch für 5 Jahre rückwirkend gestellt werden – im Jahr 2006 also noch bis zum Kalenderjahr 2001 zurück. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.