Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten

Die nunmehrige Ansicht des Fiskus lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört nach wie vor zur Berufstätigkeit als Arzt. Die Umsatzsteuerberfreiung (Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt“) geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (etwa ein Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung). Ausgenommen von der Umsatzsteuerbefreiung und somit umsatzsteuerpflichtig ist jedoch die Erstellung folgender ärztlicher Gutachten:

  1. Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologischerbbiologischen Verwandtschaft,
  2. ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen,
  3. psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken,
  4. ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
  5. ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen,
  6. ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler,
  7. ärztliche Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.

Die Gutachten laut Punkt 1 bis 3 waren schon bisher umsatzsteuerpflichtig – solche nach Punkt 4 bis 7 sind es ab 1.10.2005. Anteiligen Vorsteuerabzug nutzen Erbringt ein Arzt neben seinen von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen (etwa durch die Erstellung von Gutachten), dann steht ihm auch eine anteilige Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu. So etwa die Vorsteuer für den Computer, auf dem die Gutachten erstellt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob für die Umsätze aus der Erstellung der Gutachten nicht die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ angewendet werden kann. Diese besagt, dass für Umsätze von bis zu € 22.000 im Kalenderjahr keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Da jedoch auch die generell steuerbefreiten Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit als Arzt auf diese Grenze anzurechnen sind, kommt bei den meisten Ärzten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht. „