Erwerbseinkünfte neben Pensionsbezug

Einkünfte neben einer regulären Alterspension kürzen die Pension nicht, führen aber zu Beiträgen in die Pensionsversicherung. Diese Beiträge haben ab 2004 durch die Pensionsreform auch Einfluss auf die Höhe der Pension. Beiträge für Tätigkeiten neben der Pension bringen dann auch eine höhere Pension. Anders verhält es sich bei der vorzeitigen Pension wegen langer Versicherungsdauer oder langer Arbeitslosigkeit. Hier sind Erwerbstätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze von € 309,38 pro Monat (für 2003) pensionsschädlich und kürzen daher den Pensionsbezug. Es darf auch keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung vorliegen, um Kürzungen zu vermeiden. Kein Problem bei Unselbständigen und Neuen Selbständigen Das bedeutet also: Liegen zwar nur Einkünfte bis zu einem Betrag € 309,38 pro Monat vor, löst die Tätigkeit aber eine Pensionsversicherungspflicht aus, so ist dies pensionsschädlich. Nur bei Unselbständigen und Neuen Selbständigen stellt das deshalb kein Problem dar, denn sie sind bei derart geringen Einkünften ohnehin nicht pflichtversichert. Gewerbetreibende dagegen haben eine Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten – somit sind sie auch bei geringfügigen Einkünften oder Verlusten pflichtversichert. Kürzung der Pension Als Einzelunternehmer sollten Sie in diesen Fällen den „Kleinunternehmerantrag“ stellen um aus der Pflichtversicherung heraus zu kommen Dies können Sie, wenn Ihre Umsätze € 22.000 und Ihr Gewinn € 3.712,56 nicht erreichen. Zusätzlich dürfen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert gewesen sein. Sind Sie bereits 57 Jahre alt, dann ist die Dauer der bisherigen Pflichtversicherung irrelevant. Sie dürfen allerdings in den letzten 5 Jahren die oben bezeichneten Grenzen nicht überschritten haben. Auch bei einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit führt das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Kürzung der Pension.