Personen, die zwar ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten aber Autos mit ausländischen Kennzeichen in Österreich verwendeten, wurden bisher vom Gesetzgeber sehr stiefmütterlich behandelt. Die Verwendung dieser Fahrzeuge war nämlich nur drei Tage ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Innerhalb dieses kurzen Zeitraumes war es zudem vielfach nicht möglich, den gesetzlichen Vorschriften folge zu leisten. Wesentlichen Verbesserung Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz ist es nun zu einer wesentlichen Verbesserung für die Betroffenen gekommen. Die Verwendung derartiger Fahrzeuge ohne Zulassung in Österreich ist nunmehr bis zu einem Monat ab der Einbringung des Fahrzeuges in Österreich zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Neuregelung seit 14. August 2002 Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug sogar ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind jedenfalls der Zulassungsschein und die Kennzeichen der Behörde zu übergeben. Die Ablieferung der Kennzeichen begründet für den Betroffenen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Neuregelung ist mit 14. August 2002 in Kraft getreten.