Oftmals werden Ehegattinnen im Unternehmen Ihres Partners angestellt, um Vorteile in der Sozialversicherung zu erhalten. Die Arbeit wird dabei nicht immer im Unternehmen, sondern auch von zu Hause aus gemacht. Wenn das Unternehmen einmal ins Trudeln gerät, ist dann das Gehalt der „mitarbeitenden“ Gattin meist das erste, welches nicht mehr ausbezahlt wird. Sollte die Partnerin dann versuchen, im Konkursfall Ihr entgangenes Gehalt einzufordern, kann es zu Problemen kommen. Familiäre Beistandspflicht „Einem Ehepartner, der es über lange Zeit hingenommen hat, kein Entgelt zu bekommen, steht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu. Auch dann nicht, wenn ihm kein Vorsatz vorgeworfen werden kann“. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt entschieden. Das Urteil betrifft damit eben jene „Arbeitsverhältnisse“, die nicht die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsvertrages aufweisen können. Normaler“ Arbeitvertrag Zu diesen wesentlichen Merkmalen eines „normalen“ Arbeitvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, seine disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist hingegen die Anmeldung zur Sozialversicherung. Werden Familienmitglieder angestellt, ohne diese Bedingungen erfüllen zu können, so üben sie Ihre Tätigkeit im Rahmen einer „familiären Beistandspflicht“ aus, die kein Arbeitsverhältnis begründet. Und ohne Arbeitsverhältnis gibt es eben auch kein Insolvenz-Ausfallsgeld. „