Fax-Rechnungen bis 31.12.2006 weiter zulässig

Bei Faxrechnungen können ab 1.1.2007 nur mehr dann Vorsteuern geltend gemacht werden, wenn diese Rechnungen mit einer elektronischen Signatur versehen sind.In einem Erlass stellte das Finanzministerium nämlich kürzlich klar, dass Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden ab 1.1.2006 als elektronische Rechnungen anzusehen sind und daher entsprechend zu signieren seien. Infolge der bei zahlreichen Unternehmern entstandenen Umstellungsschwierigkeiten wurde diese Frist nun vom Finanzministerium um ein Jahr – bis zum 31.12.2006 – verlängert. Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts Grundsätzlich können Rechnungen – vorbehaltlich der (schlüssigen) Zustimmung des Empfängers – elektronisch übermittelt werden. Eine elektronisch übermittelte Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sichergestellt ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Dies kann entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch im EDI-Verfahren geschehen. Die elektronische Signatur muss hierbei den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruhen. Eine Signatur kann nur auf natürliche Personen ausgesellt werden. Eine Bevollmächtigung von Dienstnehmern zur Rechnungsausstellung ist allerdings zulässig. Signatur der E-Mail nicht ausreichend Auch eine per E-Mail übermittelte Rechnung und der Ausdruck dieser Rechnung beim Empfänger berechtigt den Empfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung eine entsprechende elektronische Signatur aufweist. Die Signatur der E-Mail reicht dabei nicht aus!. Trotz der Fristverlängerung empfehlen wir ihnen dennoch mit der Umstellung nicht allzu lange zuzuwarten, da sonst eventuell entstehende Anlaufschwierigkeiten frühzeitig behoben werden können und kein Vorsteueranzug verloren gehen kann.