Finanzamt verlangt ab Herbst 6,25% Zinsen!

Wer kennt das nicht? Bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer kommt es zu einer Nachzahlung. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihren Vorauszahlungen und der tatsächlichen Vorschreibung durch einen Bescheid des Finanzamtes. Je später diese Differenz vorgeschrieben wurde, desto länger konnte der Steuerpflichtige die Möglichkeit ausschöpfen, seine Steuernachzahlung verzinslich anzulegen. Der Steuerzahler profitierte somit von einer langen Bearbeitung seines Aktes beim Finanzamt. Zinsen für Nachzahlung Damit ist nun Schluss! In Zukunft werden für Steuernachzahlungen sogenannte „Nachforderungszinsen“ und für Gutschriften sogenannte „Gutschriftszinsen“ berechnet. Diese Zinsen liegen jeweils 2 % über dem Basiszinssatz; die Nachforderungszinsen also bei 6,25 %! Die Anspruchsverzinsung beginnt im Jahr 2001 erstmals ab dem 1.10. zu laufen, 2002 bereits ab dem 1.7. Die Verzinsung läuft vom jeweiligen Stichtag weg maximal 3,5 Jahre. Anspruchszinsen, die den Betrag von 20,– Euro nicht erreichen, werden nicht verrechnet. Höhere Steuervorauszahlungen? Die Ansprüche auf Anspruchszinsen entstehen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Gutschriftszinsen stehen dem Abgabepflichtigen somit beispielsweise auch dann zu, wenn er seinen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung erst knapp vor Ende der Fünfjahresfrist stellt (aber: Zinsen für maximal 3,5 Jahre). Unser Tipp: Die Anspruchsverzinsung kann man durch selbst beantragte höhere Steuervorauszahlungen und/oder durch eine rechtzeitige Abschlagszahlung auf die zu erwartende Steuernachforderung vermeiden! Nach den Gesetzeserläuterungen sollen Gutschriftszinsen voll steuerpflichtig (also bis zu 50 % Einkommensteuer und 34 % Körperschaftsteuer), Nachforderungszinsen dagegen nicht abzugsfähig sein! Mit dieser Inkonsequenz greift der Staat dem Bürger also gleich noch einmal ins Börsel. Besonders unangenehm wird die Angelegenheit aber erst nach einer Betriebsprüfung. Sollte diese nämlich eine Nachzahlung ergeben, holt sich der Finanzminister für den entsprechenden Betrag für bis zu 3,5 Jahre die Zinsen. Um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen, sollten Sie sich Ihre Steuerbelastung rechtzeitig durch uns errechnen lassen