Für Aufwendungen aus Forschung und Entwicklung gibt es verschiedene Steuerbegünstigungen. So kann ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% der Aufwendungen zur Entwicklung und Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen als fiktive Betriebsausgabe Gewinn mindernd abgesetzt werden. Übersteigen die begünstigten Forschungsaufwendungen den Durchschnitt der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, so erhöht sich der Freibetrag sogar auf 35%.
Begünstigt sind sowohl Aufwendungen für Löhne und Gehälter als auch Raum-, Material-, Energie und anteilige Fremdkapitalkosten. Ausgeschlossen bleiben Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Anlagevermögen. Eine Erfindung gilt als volkswirtschaftlich wertvoll, wenn sie patentrechtlich geschützt ist oder ihr volkswirtschaftlicher Wert durch das Wirtschaftsministerium bescheinigt wird.
In Höhe von 25% gibt es alternativ dazu einen Freibetrag für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung. In die Bemessungsgrundlage hierfür sind auch Investitionen einschließlich der Anschaffung von Grundstücken und anteilige Verwaltungskosten einzubeziehen.
Direkt auszahlbare Forschungsprämie
An Stelle des Steuerfreibetrages kann auch eine direkt auszahlbare Forschungsprämie in Höhe von 8% der Ausgaben für Forschung und Entwicklung in Anspruch genommen werden, was insbesondere in Verlustjahren und bei GmbHs von Vorteil sein wird. Die Begünstigungen gelten für Aufwendungen bis zu € 100.000 pro Jahr auch dann, wenn der Unternehmer die Forschung nicht selbst durchführt, sondern fremde Einrichtungen oder Unternehmen mit der Forschung und experimentellen Entwicklung beauftragt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres den Auftragnehmer von der Inanspruchnahme der Forschungsbegünstigung nachweislich verständigt. Die Prämie ist frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, spätestens jedoch bis zur Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. In der Steuererklärung ist auf die Geltendmachung hinzuweisen.