Für welche Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer?

Für folgende Sachverhalte ist die Neuregelung anzuwenden: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände Beispiel: Unternehmer Maier nimmt bei der Bank einen Kredit in Höhe von € 1 Mio. auf, um damit eine neue Maschine zu finanzieren. Die Bank verlangt als Sicherheit von Maier die sicherungsweise Übereignung dieser Maschine. Später kann Maier aufgrund eines starken Umsatzeinbruches die Kreditraten nicht zurückzahlen. Die Bank verwertet daraufhin die Maschine. Die Übereignung der Maschine an die Bank führt – obwohl zivilrechtlich das Eigentum an der Maschine auf die Bank übergeht – noch zu keiner Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn. Somit ist für diesen Vorgang keine Umsatzsteuer fällig. Erst mit der tatsächlichen Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände kommt es umsatzsteuerlich zu einer Lieferung der Maschine von Maier an die Bank. Aufgrund der Neuregelung schuldet für diesen Vorgang nicht Maier, sondern die Bank die Umsatzsteuer. Für den Verkauf der Maschine von der Bank an einen Dritten kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld. Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren Grundsätzlich ist der Verkauf von Grundstücken steuerfrei. Auf diese Steuerbefreiung kann jedoch verzichtet werden. Im Zwangsversteigerungsverfahren muss dieser Verzicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht gemeldet werden. Beispiel: Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmers Huber wird sein Betriebsgrundstück zwangsversteigert. Huber verzichtet aus verschiedenen Gründen rechtzeitig auf die Steuerbefreiung. Unternehmer Maier erhält den Zuschlag. Aufgrund der Neuregelung kommt es für diesen Vorgang zum Übergang der Steuerschuld auf Maier, der die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Vorbehaltseigentum Beispiel: Unternehmer Huber erwirbt von der X-GmbH eine Maschine um € 1 Mio. unter Eigentumsvorbehalt. Für die Finanzierung dieser Investition nimmt Huber bei der Bank einen Kredit auf. Es wird vereinbart, dass die Bank der X-GmbH den Kaufpreis zahlt und dafür die X-GmbH die Kaufpreisforderung gegenüber Huber samt dem vorbehaltenen Eigentum abtritt. Huber kann aber in weiterer Folge den Kredit nicht zurückzahlen. Aus diesem Grund verwertet die Bank die Maschine, indem sie diese an einen Dritten verkauft. Es liegen zwei Lieferungen vor. Zuerst liefert Huber an die Bank. Aufgrund der Neuregelung kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Die Bank – und nicht etwa Huber – muss daher die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Für die Lieferung der Maschine von der Bank an den Dritten ist die Neuregelung nicht anzuwenden. Für diesen Vorgang schuldet die Bank die Umsatzsteuer.