Der Verfassungsgerichtshof hatte geprüft, ob die begünstigte Besteuerung des 13. und des 14. Monatsgehalts von unselbständig Erwerbstätigen, Pensionisten und Politikern gerechtfertigt ist und ob es auch dem Gleichheitsgrundsatz entspricht. Das Höchstgericht konnte keine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes feststellen. Steuern sparen Der Verfassungsgerichtshof kam zur Ansicht, dass die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes ein Ausgleich dafür sein soll, dass etwa bei selbständigen Einkünften diverse steuerliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus gibt es bei anderen Einkunftsarten – als bei den unselbständigen – durch die Wahl der Rechtsform die Möglichkeit, Steuern zu „sparen“. Etwa durch Gründung einer Privatstiftung Die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehaltes stelle daher einen Ausgleich für unselbständig Erwerbstätige dar, denen derartige Gestaltungsmöglichkeiten verschlossen bleiben. Besserverdiener profitieren mehr Dass die Begünstigung mit der Höhe des Einkommens steigt, ist eine Folge des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden ja nur mit einem fixen Satz von 6% besteuert. So profitieren Besserverdiener stärker, da sie sich zumeist in einer höheren „Steuerklasse“ befinden. So muss dann etwa ein Spitzenverdiener statt 50% Steuer nur 6% berappen. Wer sein Einkommen dagegen „nur“ mit 30% besteuern lässt, spart daher weniger Steuern. Der VfGH räumte zwar ein, dass es dadurch in Einzelfällen zu Härten kommen kann, meint aber, dies ändere aber nichts an seinem Urteil. Er stellte abschließend aber klar, dass die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehaltes zwar gerechtfertigt, jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten ist. Der Gesetzgeber könnte also aus verfassungsrechtlicher Sicht die Begünstigung zurücknehmen. Aus realpolitischer Sicht ist eine derartige Vorgangsweise jedoch nicht zu erwarten.