Gewerbeordnungsnovelle 2002

Bezirksverwaltungsbehörde als einheitliche Anlaufstelle Jedes Gewerbe kann nun bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Die Anmeldung und die anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Gewerbetreibende dürfen die bisher an das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu richtende Meldung auch bei der Gewerbebehörde einbringen. Keine Bewilligung durch den Landeshauptmann Jedes Gewerbe kann durch Anmeldung begründet werden. Die Kategorie der bewilligungspflichtigen Gewerbe existiert nicht mehr. Bei bestimmten „sensiblen“ Gewerben soll aber weiterhin vor Gewerbeantritt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt werden. Vereinfachung des Befähigungsnachweises Für jedes reglementierte Gewerbe werden bestimmte Zugangswege im Verordnungsweg festgelegt, bei deren Nachweis die fachliche Qualifikation jedenfalls als erfüllt gilt („genereller Befähigungsnachweis„). Kommt keiner der in der Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist („individueller Befähigungsnachweis“) Ist auch dies nicht möglich, so ist dem Umfang der nachgewiesenen Befähigung entsprechend eine Beschränkung auf Teiltätigkeiten des entsprechenden Gewerbes auszusprechen. Vereinfachter Zugang zur Meisterprüfung Die Zulassung zur Meisterprüfung ist nicht mehr an den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer zweijährigen Praxis gebunden. Eine bestandene Lehrabschlussprüfung kann bestimmte Teile der zukünftig aus mehreren Einzelprüfungen bestehenden Meisterprüfung ersetzen. Handel als freies Gewerbe Das allgemeine Handels- und Handelsagentengewerbe wird ein freies Gewerbe. Dafür muss keine fachliche Qualifikation mehr nachgewiesen werden. Allerdings wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass bei Neugründung eines freien Gewerbes die zuständige gesetzliche Berufsvertretung zu bestätigen hat, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Dieser Nachweis soll österreichweit gleich gestaltet werden. Erweiterung der Nebenrechte Mit der Novelle wurden die Rechte im Bereich der Teilgewerbe (Hineinarbeiten in andere Gewerbezweige) ausgeweitet. Es besteht nun auch für Handelsgewerbetreibende die Möglichkeit, als Generalunternehmer tätig zu werden. Händler erhalten auch erweiterte Montagerechte sowie das Recht, Teilgewerbe auszuüben. So darf etwa ein Textilhändler unter bestimmten Voraussetzungen auch Änderungsschneiderei-Arbeiten durchführen. Umgekehrt erhalten alle Gewerbetreibenden die Berechtigung das Handelsgewerbe aus zu üben. Eröffnung des Konkurses kein Gewerbeausschlussgrund Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers wird keinen Gewerbeausschluss- bzw. Gewerbeentziehungsgrund mehr darstellen. Es wird jedoch die Konkursabweisung mangels Masse als Ausschlussgrund beibehalten. Vermögensdelikte und Kridadelikte bewirken weiterhin den Gewerbeausschluss. Erleichterungen bei der Eröffnung neuer Filialen Weitere Betriebsstätten werden durch die Stammgewerbeberechtigung abgedeckt. Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur Anzeige. Diese ist aber nur mehr eine Ordnungsvorschrift, sodass die Gebühren und Verwaltungsabgaben bei Begründung weiterer Betriebsstätten entfallen oder erheblich reduziert werden.