GmbH: Anstellen oder Ausschütten?

Ein Geschäftsführer einer GmbH bezahlt als deren Angestellter bei einem Einkommen ab € 51.000 für jeden zusätzlich verdienten Euro 50 Cent an den Fiskus. Nur für darunter liegende Einkommensteile kommen die Vorteile der niedrigeren Tarife zum Tragen. Um das über eine Gesellschaft verdiente Geld in die Börse der Gesellschafter zu bekommen, besteht aber auch die Möglichkeit, Gewinne auszuschütten. Dann liegt die Steuerbelastung durchgehend bei 43,75 %. Die GmbH versteuert ihr Einkommen dabei mit 25 % Körperschaftsteuer, die Dividende von den verbleibenden 75 % an Einkommen wird dann mit 25 % besteuert. Begleiteffekt für Gesellschafter-Geschäftsführer Die Vorteilhaftigkeit von Ausschüttungen zeigt sich bei Einkommen ab etwa € 25.000. Darunter machen ein niedrigerer Steuersatz und die Begünstigung des 13. und 14. Gehalts den Geschäftsführerbezug in der Regel vorteilhafter. Bei Gewinnausschüttungen zeigt sich zudem ein angenehmer Begleiteffekt für Gesellschafter-Geschäftsführer mit weiteren Einkünften. Da Gewinnausschüttungen mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert sind, werden die weiteren Einkünfte nicht mit einem höheren Steuersatz besteuert. Ersparnis bei DB, DZ und ASVG-Beitrag In Hinblick auf Lohnnebenkosten erscheinen Ausschüttungen eindeutig vorteilhafter als ein Gehaltsbezug. Dividenden sind nämlich aus der Bemessungsgrundlage von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DB/DZ) und der Kommunalsteuer ausgenommen. Außerdem werden durch einen geringeren Geschäftsführer-Bezug die ASVG-Beiträge reduziert. Ist der Geschäftsführer nicht angestellt, sondern selbständig tätig (Beteiligung > 25%), kann durch eine gezielte Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer eine beachtliche Ersparnis erzielt werden. Bei dieser speziellen Konstruktion erfreut sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zudem an einem 6 % bis 12 % Betriebsausgabenpauschale sowie an einem Vorsteuerpauschale. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach GSVG versichert, hat daher einen Mindestbeitrag zu entrichten und muss regelmäßig Vorauszahlungen an die Sozialversicherung leisten. Darüber nachzudenken lohnt sich aber in jedem Fall. Wir stehen Ihnen auch zur Klärung etwaiger Risiken im SV-Recht gerne zur Verfügung.