Grundlagenaufzeichnungen fehlen: Darf das Finanzamt schätzen?

Den Spruch des Gerichtshofes hatte ein Gärtner veranlasst, der sich gegen eine Schätzung seiner Einnahmen durch das Finanzamt zur Wehr setzen wollte. Seine Tageslosungen hatte er täglich gezählt und die entsprechenden Beträge im Kassabuch eingetragen. Entsprechende Grundaufzeichnungen wie Rechnungen, Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen, „Stricherllisten“ oder ähnliches führte der Gärtner nicht. Da die Bargeldbewegungen ohne solche Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar seien und die Richtigkeit der eingetragenen Beträge in keiner Weise überprüfbar wäre, genügte diese Vorgangsweise nicht der Betriebsprüfung. Außerdem hatte der Gärtner Marktgebühren doppelt berücksichtigt und die 20%igen Erlöse nicht gesondert erfasst. Finanzamt blitzte ab Von der Betriebsprüfung wurde daher ein „Sicherheitszuschlag“ von 1,5 % angesetzt, womit sich der betroffene Gärtner – zu Recht – nicht abfinden wollte. Der Fall landete letztendlich beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte fest, dass eine Schätzung wegen mangelnder Führung von Grundaufzeichnungen bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Kassaführung, bei der täglich alle Bargeldbewegungen erfasst werden, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, rechtswidrig ist. Eine Schätzung des Umsatzes durch das Finanzamt sei daher nicht zulässig.