Hausdurchsuchungen durch die Finanzbehörde

Hausdurchsuchungen dürfen (außer bei Gefahr im Verzuge) nur über schriftlichen Auftrag des Vorsitzenden eines Spruchsenates durchgeführt werden. Der Betroffene ist bei Beginn der Amtshandlung aufzufordern, die gesuchten Sachen herauszugeben. Sie können aber verlangen, dass die Durchsuchung nur in Gegenwart einer Vertrauensperson (etwa Ihres Steuerberaters) stattfindet. Zudem sollten Sie folgende Verhaltensregeln berücksichtigen:

  • Ersuchen Sie die Organe, erst mit der Durchsuchung zu beginnen, wenn Ihr Steuerberater oder Anwalt anwesend ist.
  • Geben Sie keine Erklärungen, Unterschriften oder Zustimmungen bis zu deren Eintreffen ab.
  • Verlangen SIe, dass weitere zwei Vertrauenspersonen (etwa diskrete Freunde) zugezogen werden.
  • Verlangen Sie die Aufnahme einer Niederschrift und gegebenenfalls die Inventarisierung von beschlagnahmten Gegenständen.
  • Protokollieren Sie alle Vorgänge während der Hausdurchsuchung und lassen Sie das Protokoll von Vertrauenspersonen unterfertigen.

Telefonate während der Hausdurchsuchung Grundsätzlich sind Telefonate während der Hausdurchsuchung erlaubt. Nur Gespräche, die offensichtlich der Verdunklung dienen, dürfen von der Behörde unterbunden werden. Sie können verlangen, dass die Hausdurchsuchung mit größtmöglicher Schonung und Diskretion erfolgt. Falls sich die Organe nicht daran halten, kann dies fotografisch dokumentiert werden. Sie dürfen von den Organen nicht festgehalten werden und können sich daher jederzeit vom Ort der Amtshandlung entfernen – nachdem allenfalls eine Personendurchsuchung stattgefunden hat. Gegenstände, die vom Verfall bedroht sind, sowie Beweismittel dürfen beschlagnahmt werden. Bei beschlagnahmten Beweismitteln ist dem Beschuldigten grundsätzlich die Einsicht und Abschriftnahme zu gestatten.