Immobilien: Kaufen, Schenken, Stiften

Wenn Sie eine Immobilie privat innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn verkaufen, müssen Sie diesen versteuern. Eigentumswohnungen und Eigenheime samt Grund und Boden fallen nicht unter diese so genannte „Spekulationsbesteuerung“, wenn sie dem Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben. Wird bei einer Mietwohnung oder bei Miteigentum erst später Wohnungseigentum begründet, dann beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages und erfolgter Parifizierung. Gewinne aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden sind von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf Grund und Boden entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall aufzuteilen. Will man den Ablauf der Spekulationsfrist nicht abwarten, so ist es wichtig, bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes alle abzugsfähigen Kosten anzusetzen. Daher sollte schon bei Anschaffung einer Immobilie darauf geachtet werden, dass alle Belege aufbewahrt werden. Schenkung von Immobilien Werden Immobilien im Wege der Schenkung übertragen, so muss dafür Schenkungssteuer entrichtet werden. Bei inländischen Grundstücken berechnet sich diese Steuer vom dreifachen Einheitswert. Bei ausländischen Grundstücken orientiert sich die Steuer jedoch am Verkehrswert. Der Einheitswert liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert. Übernommene Schulden oder Belastungen – wie etwa ein Wohnrecht – vermindern allerdings die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Eine Reduktion der Schenkungssteuer kann also dadurch erreicht werden, dass sie unter Vorbehalt eines Wohnrechtes erfolgt. Auch bei der Berechnung der Erbschaftssteuer können diverse Kosten und die Schulden des Erblassers steuermindernd geltend gemacht werden. Übertragung an eine Stiftung Bei der Zuwendung von Immobilien an eine Stiftung ist einmalig eine so genannte „Eintrittsgebühr“ von 8,5 % vom dreifachen Einheitswert zu entrichten. Bei ausländischen Liegenschaften gilt als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert, der Steuersatz beträgt allerdings nur 5 %. Da die Immobilie in der Folge der Stiftung gehört, fällt in Zukunft – so lange die Stiftung besteht – keine Erbschafts- und Schenkungssteuer an. Auch nicht bei Tod des Stifters oder bei Änderungen unter den Begünstigten. Die Übertragung einer Immobilie ist eine komplexe Angelegenheit, bei der aber eine Menge Geld gespart werden kann. Keinesfalls sollten Sie eine Immobilientransaktion ohne unsere Beratung machen.