Investitionszuwachsprämie bei pauschalierter Gewinnermittlung

Im Anlassfall machte ein Gastwirt, der seinen Gewinn gemäß der Pauschalierungsverordnung für Gastwirte ermittelte, die Investitionszuwachsprämie für die Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter geltend. Das Finanzamt verweigerte die Zuerkennung mit der Begründung, dass die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht zulässig sei, wenn die Absetzung für Abnutzung in der Pauschale enthalten ist, was bei der Pauschalierungsverordnung der Gastwirte der Fall ist. Eine Rechtsansicht, die sich bereits in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 wiederfindet. Der UFS Linz bestätigte nun diese Ansicht. Aufwendungen im Wege der AfA abgesetzt? Damit wird die Investitionszuwachsprämie bei pauschaler Gewinnermittlung nur zuerkannt, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgesetzt werden, was nur bei den Pauschalierungen für nichtbuchführungspflichtige Gewerbetreibende, Handelsvertreter sowie Künstler und Schriftsteller möglich ist. Steuerpflichtige, die nach anderen Pauschalierungsbestimmungen den Gewinn ermitteln, kommen daher nicht in den Genuss der Investitionszuwachsprämie.