Das Recht auf Rückforderung der möglicherweise zu viel entrichteten Beiträge verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung, sodass grundsätzlich die Rückzahlung der für die letzten fünf Jahre entrichteten IESG Beiträge gefordert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass nur so genannte „Anlassfälle“ von einer allfälligen Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmungen profitieren werden. Es besteht aber auch die – freilich selten angewandte – Möglichkeit, dass der VfGH solchen Fällen, die erst im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens sind, Anlassfallwirkung zukommen lässt. Wie fordern Sie Beiträge zurück? Zunächst ist ein Antrag bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse auf Rückzahlung zu stellen – mit ausdrücklichem Ersuchen, das Verfahren zu beschleunigen. Gegen den vermutlich ablehnenden Bescheid der Gebietskrankenkasse muss dann Einspruch beim zuständigen Landeshauptmann und in der Folge Beschwerde beim VfGH erhoben werden. In jedem Fall sollte aber vorab eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Verfahrensaufwandes vorgenommen werden; insbesondere im Hinblick auf die Kosten und Mühen eines Verfahrens, auf die Höhe eines zu erwartenden Rückforderungsbetrages sowie auf die Chance, überhaupt „Anlassfall“ zu werden. Beispiel Ausgehend von der Annahme einer maximalen Rückforderung von bezahlten Beträgen in der Höhe von 0,7 %, lässt sich die Berechnung der Rückforderungsbeträge wie folgt darstellen: Ein Unternehmen beschäftigt 5 Mitarbeiter mit je einem Bruttoentgelt von € 2.000, das sind insgesamt € 10.000. 0,7 % davon sind € 70 – hochgerechnet auf fünf Jahre (14x/Jahr) ergibt dies einen rückforderbaren Betrag in der Höhe von maximal € 4.900.