Der VwGH bestätigte kürzlich, dass die Kosten für ein Kanzlei- oder Büroeröffnungsfest grundsätzlich steuerlich absetzbar sind. Auch der Rahmen einer Festveranstaltung mit Musikprogramm steht der Abzugsfähigkeit dabei nicht entgegen. Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers zuzuordnen sein. Das Gleiche gilt auch für die Präsentation neuer Produkte und Dienstleitungen Veranstaltung für Kunden und potenzielle Kunden abzugsfähig Wenn etwa ein Unternehmer die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software an besonderen Präsentationsplätzen vorführt, ist das keine durch das „Repräsentationsbedürfnis des Unternehmers“ bestimmte Vorgangsweise. Dies gilt sowohl für bereits bestehende als auch für potenzielle Kunden. Eine auf die betriebliche Tätigkeit bezogene „Informationserbringung“ kann da nicht verneint werden. Probleme gibt es aber bei der Einladung von Funktionären und Politikern. Da es sich bei Politikern und Funktionären weder um bestehende noch um potenzielle Kunden handelt, stellen Aufwendungen für deren Bewirtung keine Betriebsausgaben dar. Das gilt auch für die Vertreter von Banken. Unser Tipp Wenn Sie Politiker, Funktionäre oder Bankenvertreter unbedingt einladen wollen, dann müssen Sie dies der Finanzbehörde auch mitteilen, wenn diese danach fragt. Wohlgemerkt: „Wenn diese danach fragt“. Sie können der Sicherheit halber aber natürlich auf derlei Einladungen gleich verzichten. Übrigens sind auch Fotos, die Ihren Kunden zur Erinnerung an die Kanzlei- oder Büroeröffnung überreicht werden, steuerlich nicht abzugsfähig. Bei diesen Sachgeschenken tritt nämlich ein allfälliger Werbeeffekt deutlich hinter den der Repräsentation zurück, weshalb diese Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.