Kein begünstigter Steuersatz bei krankeitsbedingter Aufgabe einer Zahnarztpraxis

Dieser begünstigte Steuertarif für Übergangsgewinne steht etwa zu, wenn der Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder weil er das 60.Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Die Finanz hat nun klargestellt, was unter „Erwerbsunfähigkeit“ zu verstehen sei. So hatte etwa eine Zahnärztin ihre Praxis krankheitshalber aufgegeben und den aus der Veräußerung ihrer Facharztpraxis entstehenden Übergangsgewinn nur zum ermäßigten Steuersatz versteuern wollen. Auch eine vom Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer zugeflossene Zahlung in der Höhe von ATS 294.000 wollte sie begünstigt versteuern. Das Finanzamt verweigerte ihr aber die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes. Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes Eine Berufsunfähigkeit, die die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes gerechtfertigt hätte, wurde vom Finanzamt verneint, weil die Steuerpflichtige nach der Aufgabe ihrer Ordination als Angestellte der Stadt Wien in einem ähnlichen Beruf arbeitete. Dort war sie nämlich als Kieferorthopädin in der Jugendzahnklinik tätig. Sie behauptete zwar, dass die Tätigkeit als Kieferorthopädin körperlich bei weitem nicht so anstrengend sei wie die Tätigkeit als Zahnärztin und konnte dies auch durch entsprechende ärztliche Gutachten belegen. Die belangte Behörde schenkte aber diesem Vorbringen ebenso wenig Glauben wie den Gutachten. Erwerbsunfähig im steuerlichen Sinne Erwerbsunfähig im steuerlichen Sinne ist man zudem nur dann, wenn man gar keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes für Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer wurde der Zahnärztin natürlich auch verweigert, weil diese nur dann zum begünstigten Steuersatz bezogen werden können, wenn auch der Übergangsgewinn dem begünstigten Steuersatz unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich damit der Rechtsauffassung der Unterbehörden angeschlossen.