Kilometergeld – endlich erhöht

Für Dienstreisen mit dem Auto wird das amtliche Kilometergeld um 2 Cent pro Kilometer auf € 0,376 angehoben. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, für dessen Betrieb der Arbeitnehmer selbst aufzukommen hat und dass die Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Fahrten von und zur Arbeitsstätte werden den Arbeitnehmern nämlich von Seiten der Finanz mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ebenso gibt es bei größeren Entfernungen des Wohnortes zur Arbeitsstätte das so genannte „Pendlerpauschale“, eine Art steuerlicher Zuschuss für die Mehrausgaben der betroffenen Dienstnehmer. Steuerfreiheit des Kilometergeldes Eine Reise gilt als „Dienstreise“, wenn ein Dienstnehmer außerhalb seines Dienstortes tätig wird oder für einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Für den Dienstgeber stellt das gewährte Kilometergeld weiterhin eine Betriebsausgabe dar. Das besondere Zuckerl für den Arbeitnehmer ist dabei die Steuerfreiheit des Kilometergeldes, das eine reiner Aufwandsersatz ist. Für das Kilometergeld ist daher keinerlei lohnsteuerpflichtiger Sachbezug (wie etwa für die Privatnutzung eines Dienstwagens) anzusetzen. Für die steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern (und den Ansatz als Betriebsausgabe) sind grundsätzlich Fahrtenbücher oder sonstige geeignete Unterlagen zu führen. Jeder Dienstgeber, der unnötige Diskussionen mit der Finanz vermeiden will, sollte darauf bestehen, dass hier ordnungsgemäße Aufzeichnungen für den Fall einer Betriebsprüfung vorhanden sind. Kilometergelder auch nach der Erhöhung kein „Geschäft“ Studien belegen, dass mit dieser Anhebung auf 38 Cent pro gefahrenem PKW-Kilometer längst nicht die durchschnittlichen Kosten im Ausmaß von etwa 46 Cent erreicht werden. Der Arbeitnehmer „zahlt also drauf“, wenn er sein privates Auto für Dienstfahrten verwendet. Aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise müsste man ja nicht nur die Benzinkosten, sondern auch alle übrigen Ausgaben wie etwa den Wertverlust, die Finanzierungskosten aber auch Versicherung und Steuern einrechnen.