Kilometergeld nicht unbeschränkt steuerfrei

Das Höchstgericht räumte kürzlich ein, dass das amtliche Kilometer zwar in vielen Fällen taugliche Ergebnisse bezüglich des Fahraufwandes liefert. Bei hohen Fahrtleistungen entwickeln sich jedoch die tatsächlichen Kosten pro gefahrenem Kilometer im Hinblick auf den hohen Fixkostenanteil degressiv. Bei der Berücksichtigung der Pkw-Fahrten mit dem amtlichen Kilometergeld ergibt sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen (etwa bei einer Fahrleistung von über 30.000 Kilometer jährlich) abweicht. Da das Kilometergeld aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Reisevergütung sein soll, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die abweichende Ermittlung des steuerfreien Kilometeraufwandes seitens eines Lohnsteuerprüfers für nicht rechtswidrig. Tatsächlicher Kilometeraufwand In diesem Fall bekamen die Geschäftsführer eines Unternehmens jährlich bis zu ca. € 50.000 an Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt. Dies entsprach einer Fahrleistung von bis zu 182.000 Kilometern jährlich. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer nun die Ansicht, dass das Kilometergeld nur für eine Jahreskilometerleistung von 15.000 Kilometer kalkuliert wurde. Er berechnete den tatsächlichen Kilometeraufwand und stellte diesen den ausbezahlten Kilometergeldern gegenüber. Die Differenzbeträge (insgesamt ca. € 281.500) wurden der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe samt Zuschlag unterworfen. Außerdem wurden noch Säumniszuschläge in Rechnung gestellt.