Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dienen Fortbildungskosten dazu, im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Berufliche Fortbildung muss dabei der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen. Demgegenüber sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nichtberufstätigen Personen vom allgemeinen Interesse sind, nicht abzugsfähig – auch wenn diese für die ausgeübte Tätigkeit von Nutzen sind. Für die steuerliche Geltendmachung von Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist daher nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Unverhältnismäßig hohe Seminarkosten Erst kürzlich versuchte eine AHS-Professorin für ein Seminar über „Darstellendes Spiel“ Kosten von rund € 3.000 als Werbungskosten geltend zu machen. Sie unterrichtete nämlich die zur Schultradition gehörende Theater- und Tanzgruppe. Aus dem Lehrplan war ersichtlich, dass der Gegenstand „Darstellendes Spiel“ eine unverbindliche Übung darstellt. Da es dafür keine entsprechende pädagogische Ausbildung gab, war sie gezwungen, sich die notwendigen Kenntnisse durch Besuch von privaten Lehrveranstaltungen anzueignen. Von der Finanzbehörde wurde die Abzugsfähigkeit der Seminarkosten auf die berufliche Notwendigkeit überprüft, da das Seminar sowohl die berufliche als auch die private Ebene der Abgabepflichtigen betraf. Aufgrund der Höhe der Seminarkosten wurden die Ausgaben aber als „unverhältnismäßig“ und insoweit nicht als berufsnotwendig qualifiziert. Die Abzugsfähigkeit wurde daher verneint. Wenn Sie an den Besuch eines solchen „Kreativseminares“ denken, so geben wir Ihnen vorab gerne Auskunft, wie die Chancen stehen, die anfallenden Kosten auch von der Steuer absetzen zu können.