Kürzere Verjährungsfrist und Mindeststrafen

Kürzere Verjährungsfristen Die angekündigte Steueramnestie ist nicht zustande gekommen. Um die Steuersünder dafür etwas milder zu stimmen, wurden nun die Verjährungsfristen für hinterzogene Abgaben von bisher 10 auf 7 Jahre verkürzt. Die so genannte „absolute Verjährung“ wird statt 15 nur mehr 10 Jahre betragen. In Zukunft verjährt also das Recht auf Festsetzung einer Abgabe bereits spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Abgabeanspruches, im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. Durch das Tätigwerden der Finanzbehörde verlängert sich die Verjährungsfrist um lediglich ein Jahr und beginnt nicht wie bisher neu zu laufen. Die Verkürzung der Verjährungsfristen betrifft auch Abgaben, für die der Anspruch bereits vor dem 1. Jänner 2005 entstand ist, weil die Frage der Verjährung bereits nach der neuen Rechtslage zu berücksichtigen ist. Die auf 10 Jahre verkürzte absolute Verjährung tritt erst mit 1.1. 2006 in Kraft, wenn eine Außenprüfung vor dem 1. Jänner 2005 begonnen wurde. Verschärfung des Finanzstrafrechtes Die Freiheitsstrafen für gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung und vergleichbare Zollvergehen werden bei einem strafbestimmenden Wert von mehr als € 500.000 von bisher höchstens 3 auf bis zu 5 Jahre erhöht. Bei Geldstrafen werden Mindeststrafen eingeführt. Diese betragen mindestens ein Zehntel der Höchststrafe. Bei fahrlässigen Abgabenverkürzungen wird daher eine Mindeststrafe von 10 % des verkürzten Betrages und bei hinterzogenen Abgaben von mindestens 20 % des verkürzten Betrages vorgeschrieben.