Seit dem 1. Jänner 2001 gehören Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von einer Bildungseinrichtung vorgegebenen Lehr- oder Stundenplans ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sozialversicherungsrechtlich gelten diese Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden als Dienstnehmer nach dem ASVG. Dies ist auch dann so, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden im Rahmen von Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Auch Einzelvorträge sind davon erfasst, im Extremfall hat die Anmeldung zur Sozialversicherung nur für einen einzigen Tag zu erfolgen. Von dieser Regelung weiterhin ausgenommen bleiben nur Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die überwiegend Erwachsenenbildung betreiben. Diese Personen sind von Änderungen im Bereich der Sozialversicherung nicht betroffen.