Wenn Sie noch von der „guten alten“ Altersteilzeitregelung für Dienstnehmer Ihres Betriebes profitieren wollen, dann müssen sie dies noch bis zum Jahresende tun. Entscheidend sind dabei das Wirksamwerden und die Meldung der Altersteilzeitvereinbarung beim AMS. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen noch vor dem 31.12.2003 unterliegt die Vereinbarung dann der „alten“ Regelung, nur die Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bereits zu berücksichtigen. Übergangsregeln Für Dienstnehmer, die wegen der Anhebung des Frühpensionsalters nach Beendigung des Dienstverhältnisses (vereinbartem Ende der Altersteilzeit) noch nicht in Pension gehen können, gibt es zwei Übergangsregeln:
- Eine Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung über das Höchstausmaß von 6,5 Jahren ist möglich, aber kein Muss. Eine diesbezügliche Vereinbarung sollte noch heuer getroffen und dem AMS auch noch heuer gemeldet werden.
- Wird diese Vereinbarung nicht verlängert, so gibt es das so genannte „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“. Dabei wird das Arbeitslosengeld um 25% erhöht und bis zum frühest möglichen Pensionsantritt wegen langer Versicherungsdauer ausbezahlt.
Malus von über € 7.500 Die Altersteilzeit ist primär für Arbeitnehmer interessant:75% Entgelt für 50% Tätigkeit. Für den Arbeitgeber ist die (kostenneutrale) Altersteilzeit dann vorteilhaft, wenn sie heuer noch beginnt und der betreffende Arbeitnehmer in Zukunft nicht voll ausgelastet sein wird. Wenn die Altersteilzeit-Vereinbarung aber nicht bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittsalter fortgeführt wird, fällt nach derzeitiger Rechtsansicht der Behörden unter bestimmten Voraussetzungen der so genannte „Malus“ an. Dieser wird ab 1.1.2004 neu berechnet und kann über € 7.500 betragen.