Der Unabhängige Finanzsenat beschäftigte sich vor kurzem mit einem Jagdbetrieb. Zwei Geschäftspartner hatten zwei verschiedene OEGs gegründet. Die eine betrieb ein Hotel und die andere einen Jagdbetrieb. Die Gäste des Hotels waren freilich auch zahlende Jagdgäste. Es bestand also ein starker Synergieeffekt zwischen den beiden Betrieben. Die Gewinnermittelung erfolgte sowohl im Hotelbetrieb als auch im Jagdbetrieb mittels einer Einnahmen – Ausgaben – Rechnung. Jagdbetrieb als Liebhaberei Vom Finanzamt wurde der Jagdbetrieb als Liebhaberei beurteilt. Die Art der Bewirtschaftung entsprach nach Auffassung des Finanzamtes typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung. Demnach wäre einkommensteuerlich kein Verlustvortrag für die ersten drei Jahre möglich gewesen. Auch eine Umsatzsteuerverrechnung fiele aus. Dies wäre für die OEG schmerzhaft gewesen, da hohe Investitionen in den Wildbestand getätigt wurden und die Vorsteuern verloren gegangen wären. Einstufung als Liebhaberei nicht zulässig Die Jagd-OEG erhob nun gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Der Unabhängige Finanzsenat stellte fest, dass die Jagd-OEG eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Dies wurde vor allem mit dem werbenden Auftreten der OEG und der wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Hotel begründet. Auch die hohen Investitionen seien ein Indiz dafür, dass die Intensität der Betätigung über jenes Ausmaß, das bei einer bloßen Sport- oder Freizeitgestaltung entfaltet wird, hinausgeht. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sei daher die Einstufung als Liebhaberei nicht zulässig. Die OEG konnte also die Vorsteuern für die Investitionen beanspruchen. Die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit der Verluste der ersten drei Jahre als Sonderausgaben (Verlustvorträge) verneinte der Unabhängige Finanzsenat, da keine Eröffnung eines Betriebes vorlag. Die OEG musste sich nicht auf dem Markt neu etablieren, sondern konnte auf den bestehenden Betrieb und dessen Bekanntheit zurückgreifen. Es wäre daher besser gewesen, den Gewinn bzw. Verlust mittels einer doppelten Buchhaltung zu ermitteln. Unter dieser Voraussetzung wäre von Beginn an der Verlust unbegrenzt vortragsfähig gewesen.