Lohnsteuer bei Vergleich über arbeitsrechtliche Ansprüche

Besteht zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses Streit über die Höhe der Ansprüche des Dienstnehmers, wird oftmals ein Vergleich geschlossen. Die Vergleichssumme, die der Dienstnehmer erhält, stellt eine Abgeltung für sämtliche gestellte Ansprüche wie Gehalt, Sonderzahlungen, Reisekosten, Urlaubsersatzleistung oder Abfertigung dar. Für die Berechnung der Sozialversicherung sind die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche im Verhältnis der Vergleichssumme zu den insgesamt geltend gemachten Ansprüchen der Sozialversicherung zu unterziehen. Beispiel: Forderung des Dienstnehmers: € 5.000 Gehalt und € 5.000 Abfertigung, somit insgesamt € 10.000. Vergleichssumme € 5.000. Der Sozialversicherung ist ein Gehalt von € 2.500 zu unterziehen, die Abfertigung von € 2.500 unterliegt nicht der Sozialversicherung. Um die Lohnsteuerbemessungsgrundlage zu erhalten, werden die Sozialversicherungsbeiträge vom Gehaltsanteil an der Vergleichssumme abgezogen. Der Differenzbetrag ist zu einem Fünftel steuerfrei und zu vier Fünftel mit dem Normalsteuersatz lohnsteuerpflichtig. Der Abfertigungsteil der Vergleichssumme wird mit 6% besteuert. Abfertigung Neu Wenn jedoch der Dienstnehmer unter das Abfertigungssystem Neu fällt, weil entweder ein Vollübertritt ins neue System erfolgt ist oder das Dienstverhältnis nach dem 31.12.2002 begründet wurde, gibt es eine besondere Begünstigung. Von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage sind die ersten € 7.500 mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu besteuern. Der Restbetrag ist zu einem Fünftel steuerfrei und zu vier Fünftel mit dem Normalsteuersatz lohnsteuerpflichtig. Der Nettobezug des Dienstnehmers kann in vielen Fällen höher sein, wenn er auf einen Teil seiner Forderung verzichtet und der Dienstgeber mit ihm dafür einen (steuerbegünstigten) Vergleich abschließt.