Die Bezüge eines Arbeitnehmers, der von einem inländischen Arbeitgeber länger als einen Monat ins Ausland entsandt wird und dort „begünstigte“ Auslandstätigkeiten ausübt, sind lohnsteuerfrei. „Begünstigt“ sind insbesondere Bauausführungen, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gilt grundsätzlich auch für die Vergangenheit. Für Arbeitgeber ist diese Angelegenheit besonders interessant, weil die Bezüge für eine begünstigte Auslandstätigkeit vom DB, DZ und der Kommunalsteuer befreit sind. Daher sollten betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber alle Schritte ergreifen, die verfahrensrechtlich noch möglich sind. Dabei sind wir gerne behilflich. Die Finanzverwaltung hat die Steuerbefreiung bisher nur dann akzeptiert, wenn der Arbeitgeber selbst die Anlage im Ausland errichtet. Wenn hingegen ein Arbeitnehmer an den eigentlichen Anlagen-Errichter überlassen wurde, wurde die Steuerbefreiung nicht gewährt. Auf Grund eines aktuellen VwGH-Urteils wird das Finanzministerium seine bisher restriktive Ansicht lockern müssen.