Lohnsteuerpflicht für Vortragende?

Folgende Personengruppen sind von der Lohnsteuerpflicht betroffen:

  1. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung (Gemeinderäte, Ortsvorsteher),
  2. Beamte und Vertragsbedienstete im Rahmen einer Nebentätigkeit und
  3. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausführen.

Besonders bei den Vortragenden scheiden sich die Geister, wer nun tatsächlich lohnsteuerpflichtig ist. Voraussetzungen für deren Lohnsteuerpflicht sind jedenfalls: Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne und ein regelmäßiges Tätigwerden im Rahmen einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von mindestens einer Semesterwochenstunde (auch wenn diese geblockt abgehalten wird). Erwachsenenbildungseinrichtungen Besonderheiten sind für Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen vorgesehen. Falls deren Lehrgänge mindestens ein Semester (eine Wochenstunde, auch geblockt) andauern und ein Lehr- und Stundenplan vorliegt, kann man zumeist nichtselbständige Einkünfte annehmen. Es sollte daher im Rahmen einer ersten Prüfung festgestellt werden, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Dann ist zu prüfen, ob der Dienstgeber begünstigt ist und die Dienstnehmer daher weiterhin nicht lohnsteuersteuerpflichtig sind. Zu den begünstigten Dienstgebern gehören jedenfalls: · Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich · Berufsförderungsinstitut Österreich · Ländliches Fortbildungsinstitut · Ring Österreichischer Bildungswerke · Büchereiverband Österreichs · Verband Österreichischer Volkshochschulen · Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich · Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen · Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB) · Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich · Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ · Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich Bei allen übrigen Bildungseinrichtungen ist zu prüfen, ob der Teilnehmerkreis zu mindestens zwei Dritteln aus Erwachsenen besteht und ob für die Veranstaltung ein Bildungsfreibetrag von 9 % zusteht. Dann nämlich sind die Vortragenden nicht lohnsteuerpflichtig. Die Abgrenzung der übrigen begünstigten Bildungseinrichtungen kann in der Praxis Zweifelsfragen aufwerfen. Nichtselbständig und selbständig zugleich? Wenn Vortragende und Unterrichtende für ein und denselben Arbeitgeber sowohl nichtselbständig als auch als Selbständige aufgrund von Sonderregelungen für die Erwachsenenbildung tätig werden, so beziehen sie insgesamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Vortragende, Lehrende und Unterrichtende gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten. Wenn Sie ganz genau wissen möchten, ob vielleicht gerade Sie jetzt lohnsteuerpflichtig geworden sind, so helfen wir Ihnen gerne weiter und freuen uns auf ein Gespräch.