Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen – wie etwa Ärzte – sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin befreit, sofern sich für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Die folgenden Beispiele sollen Ihnen dies besser veranschaulichen: Voranmeldezeitraum 01/2003 Ein Arzt erzielte im Jahr 2002 Umsätze von € 500.000. Im Jänner 2003 tätigt er ausschließlich Umsätze aus seiner Ordination in der Höhe von € 35.000. Da er nur unecht befreite Umsätze erzielt, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Voranmeldezeitraum 02/2003 Im Februar 2003 tätigt er Umsätze aus seiner Ordination in der Höhe von € 40.000. Daneben werden auch Umsätze aus schriftstellerischer Tätigkeit in der Höhe von € 4.000 erzielt. Der Arzt hat für den Februar 2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, da er auch nicht unecht befreite Umsätze tätigt. Voranmeldezeitraum 03/2003 Im März 2003 erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um € 16.000 aus Deutschland. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, muss der Erwerb in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Arzt ist verpflichtet, für den März 2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr unter € 100.000 gelegen sind, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.