Mehrere ASVG-pflichtige Tätigkeiten
Bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen sind für jedes einzelne Dienstverhältnis Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2006: € 52.500) zu entrichten. Bei der jeweiligen Vorschreibung werden die anderen entrichteten ASVG-Beiträge also nicht berücksichtigt. Insgesamt können daher über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus gehende Beträge anfallen. Diese Beiträge können aber ab dem Ende eines jeden Kalenderjahres mittels Antrag bei der Gebietskrankenkasse (GKK) zurückgefordert werden. Rückerstattet werden 11,4% Pensions-, 4% Kranken- und (seit 2005) 3% Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Der Antrag zur Erstattung der Beiträge zur Krankenversicherung kann bis zum Ablauf des drittfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Fall der Erstattung sind die Beiträge als steuerpflichtige Einkünfte nachzuversteuern, da sie ja zuvor auch steuermindernd geltend gemacht werden konnten.
Mehrere GSVG-pflichtige Tätigkeiten
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) berücksichtigt allerdings automatisch die Höchstbeitragsgrundlage, weshalb es hier zu keinen Mehrzahlungen kommen kann.
Aufeinandertreffen von GSVG und ASVG
Um einer überhöhten Beitragszahlung „vorzubeugen“, lohnt es sich, einen Antrag auf „Differenzvorschreibung“ bei der SVA zu stellen. Dann werden bereits bei der Vorschreibung der GSVG-Beiträge die entrichteten ASVG-Beiträge berücksichtigt. Wurde kein solcher Antrag eingebracht, kann – wie bei Vorliegen mehrerer ASVG-Pflichtiger Dienstverhältnisse – ab Ablauf des Jahres ein Antrag auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge gestellt werden. GSVG-Pensionsversicherungsbeiträge werden dann, soweit sie inklusive der ASVG-Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, in tatsächlich geleisteter Höhe, überschreitende Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4% erstattet. Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden nicht erstattet.