Mehrfachversicherung? Beiträge sparen!

Es gibt keine Möglichkeit mehr, mit der ersten Tätigkeit eine volle Versicherungspflicht zu erlangen und daher weitere Tätigkeiten von der Versicherungspflicht aus zu nehmen. Es ist jedoch möglich, bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von € 3.360 (für 2003) zumindest einen Teil der Beiträge zu sparen. Dabei gibt es zwei Varianten:

  • Rückerstattung von Beiträgen die über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet wurden. Im laufenden Jahr sind zunächst die Beiträge für jede Tätigkeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu leisten. Innerhalb von 3 Jahren nach diesem Beitragsjahr kann ein Antrag bei der zuständigen Versicherungsanstalt gestellt werden. Dann erhält man einen Teil der entrichteten Beiträge zurück.
  • Differenzvorschreibung Für alle Tätigkeiten werden nur bis zum einmaligen Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage Beiträge entrichtet. Auch hier ist ein Antrag an die Sozialversicherungsanstalt zu stellen.

Welcher Antrag ist zu stellen? Treffen zwei ASVG-pflichtige Tätigkeiten aufeinander, so ist ausschließlich der Rückerstattungsantrag möglich. Treffen aber zwei GSVG-pflichtige Tätigkeiten aufeinander (Gewerbetreibender und Neuer Selbständiger in einer Person), dann ist kein Antrag notwendig. In diesem Fall wird die einmalige Höchstbeitragsgrundlage automatisch von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) berücksichtigt. Bei Zusammentreffen von GSVG/BSVG/ASVG sind beide Anträge möglich. Wobei der Differenzvorschreibeantrag in der Regel vorzuziehen sein wird. Was passiert mit den Pensionsversicherungsbeiträgen, wenn kein Antrag gestellt wird? In der Pensionsversicherung führen Beiträge, die über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet wurden, zur Höherversicherung. Im Gegensatz zur Krankenversicherung sind diese Mehrbeiträge ja nicht ganz verloren. Zumindest, wenn man genug Vertrauen in das staatliche Pensionssystem hat.