Der freie Dienstnehmer unterscheidet sich von echten Dienstnehmern dadurch, dass er nicht im Betrieb eingegliedert und weitgehend frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens – wie etwa Arbeitszeiten, Arbeitsort oder Weisungen – ist. Auch die Beschäftigung von Personen als Vortragende, Kammerfunktionäre, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände sind, wenn sie dafür Vergütungen beziehen, vom Auftraggeber dem Finanzamt zu melden. Freigrenze Die Meldepflicht entfällt, wenn das ausbezahlte Nettoentgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 pro Kalenderjahr und für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt. Erhält beispielsweise ein Vortragender ein Honorar von € 450 (exkl. USt) sowie einen Kostenersatz für die Anreise von € 200 ist für ihn eine Mitteilung zu erstatten, in die € 650 aufzunehmen sind. Wird die Anreise direkt vom Auftraggeber bezahlt (etwa ein. Flugticket), kann eine Meldung unterbleiben, da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Werden allerdings für denselben Auftraggeber mehrere Vorträge gehalten, und übersteigen die dafür gezahlten Vergütungen € 900, ist eine Meldung für den Vortragenden zu erstatten. Elektronische Meldung Auf der Meldung sind Name, Anschrift und Versicherungsnummer des von der Mitteilung Betroffenen, die Art der erbrachten Leistung (dazu genügt eine Zuordnung zu einer der im Formular genannten Kategorien) sowie das dafür bezogene Entgelt anzuführen. Die Meldung hat elektronisch an das zuständige Umsatzsteuerfinanzamt zu erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine elektronische Meldung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, kann die Mitteilung – allerdings in diesem Fall bereits bis Ende Jänner – unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 18) erfolgen. Die gemeldete Person hat Anspruch auf eine Kopie zur Gegenkontrolle. Sie ist verpflichtet, die laut abgegebener Meldung zugeflossenen Einnahmen in der Jahreseinkommensteuererklärung gesondert anzuführen.