Mietverträge: Ist der Vorsteuerabzug zulässig?

Mit Einführung der neuen Rechnungsmerkmale zum 1.1.2003 hätte grundsätzlich bei Dauerschuldverhältnissen (das sind etwa Miet-, Pacht-, Leasing- und ähnliche Verträge) monatlich eine Rechnung ausgestellt werden müssen, um den Vorsteuerabzug für den Mieter zu gewährleisten. Dies hätte natürlich zu einem enormen administrativen Mehraufwand geführt. Aus diesem Grund wird bei Miet- und ähnlichen Verhältnissen von der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug auch dann akzeptiert, wenn es eine Urkunde gibt, die alle geforderten Rechnungsmerkmale enthält. Diese Urkunde kann entweder der Mietvertrag selbst sein oder es wird jährlich eine so genannte „Dauerrechnung“ vom Vermieter ausgestellt. Der Vorsteuerabzug wird dann bei der monatlichen Zahlung der Miete vorgenommen. Welche Merkmale muss der Vertrag oder die Dauerrechnung enthalten? Der Vertrag oder die Dauerrechnung muss alle Merkmale, die auch eine „normale“ Rechnung aufweisen muss, enthalten. Beachten Sie bitte, dass neben dem Namen und der Adresse des Mieters und Vermieters, der UID-Nummer des Vermieters, der Bezeichnung, dem Steuersatz und dem Ausstellungsdatum die Nettomiete und der Umsatzsteuerbetrag genau anzugeben sind. Ein bloßer Indexverweis reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus. Ändert sich die Miete – etwa aufgrund einer Indexanpassung – ist eine neue Dauerrechnung auszustellen. Kontrollieren Sie auch, ob Ihr Mietvertrag oder Ihre Dauerrechnung einen Hinweis auf den Leistungszeitraum enthält (z.B. „ab Jänner 2005 bis auf Widerruf“). Weiters hat die Dauerrechnung eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Stellt sich heraus, dass Ihr Mietvertrag nicht die geforderten Rechnungsmerkmale enthält und somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre, verlangen Sie vom Vermieter eine entsprechende Dauerrechnung. Sie haben als Unternehmer Anspruch auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung.