Mindestkörperschaftsteuer für ausländische Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ihr Sitz oder der Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich liegt. Selbst wenn der Sitz der Gesellschaft etwa in Großbritannien liegt, besteht die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich, sofern der Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet, in Österreich liegt. Der Sitz der Gesellschaft ist dort, wo die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden oder die Mehrzahl der Geschäfte abgeschlossen wird. Mindest- Körperschaftsteuer Der Tarif der Körperschaftsteuer (KöSt) beträgt in Österreich derzeit 25% des Einkommens der Körperschaft. In wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren besteht aber dennoch eine Körperschaftsteuerpflicht in Höhe von zumindest 5% des Mindeststammkapitals. Für eine GmbH etwa ist ein Mindeststammkapital in Höhe von € 35.000 vorgesehen. Die jährliche Mindest-KöSt beträgt daher EUR 1.750. Diese Mindest-KöSt ist pro Quartal zu je einem Viertel vorauszuzahlen. In späteren Jahren, in denen der Gewinn dann mit 25% KöSt besteuert wird, wird die bezahlte Mindest-KöSt auf die zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet und damit wie eine Vorauszahlung behandelt. Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften Um eine Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften zu vermeiden, müssen ab 1.2.2006 auch ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Mindestkörperschaftsteuer entrichten. Ist bei der ausländischen Rechtsform kein Mindestkapital, oder niedrigeres Mindestkapital als bei der österreichischen GmbH vorgesehen, so ist das Mindestkapital einer österreichischen GmbH und damit EUR 35.000 für die Bemessung der Mindestkörperschaftsteuer maßgeblich. Damit haben auch die ausländischen, in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften eine Mindest-KöSt in Höhe von zumindest EUR 1.750 zu entrichten. Bislang unterlagen nur inländische, unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften der Mindestkörperschaftsteuerpflicht, was dazu führte, dass vor allem englische „Limiteds“ mit inländischem Ort der Geschäftsleitung gegründet wurden, um diese Steuerpflicht zu umgehen.