Mitarbeiterbeteiligung 2001

Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Erfolg des Unternehmens ist eine beliebte Möglichkeit, die Motivation der Mitarbeiter zu fördern. Am einfachsten erreicht man dies durch die Gewährung von Gratisaktien oder durch den Verkauf der Aktien unter dem Börsenkurs. Beim Stock-Options-Modell dagegen wird einem Mitarbeiter das Recht (=Option) eingeräumt, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien des Arbeitgeberunternehmens zu einem günstigen Preis zu erwerben. Der Arbeitnehmer profitiert daher von der Kurssteigerung, die im Zeitraum von der Optionsgewährung bis zum Kauf der Aktien eintritt. Gratisaktien und begünstigter Aktienankauf Das Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) hat mit 1.1.2001 den Freibetrages für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen von S 10.000,- auf S 20.000,- pro Jahr erhöht. Parallel dazu wurde die Grenze für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auf S 20.000,- angehoben. Für die Inanspruchnahme des Freibetrages müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es muss sich um eine direkte Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers handeln. Bei einer Beteiligung über einen Fonds steht der Freibetrag nicht zu.
  2. Der Vorteil der Beteiligung muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.
  3. Die Wertpapiere müssen bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden.
  4. Der Arbeitnehmer muss die Beteiligung mindestens fünf Jahre halten.
  5. Es müssen folgende Beteiligungsformen vorliegen:
    • Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am ArbeitgeberunternehmenAnteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • echte stille Beteiligung

Stock-Options-Modelle Einer besonderen Zuneigung des Finanzministers dürfen sich Stock-Options-Modelle erfreuen. Diese Modelle werden durch das KMOG nämlich besonders gefördert. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  1. Die Steuerbegünstigung gilt nur für nicht übertragbare Optionen.
  2. Die Option muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.
  3. Es muss im vorhinein festgelegt werden, in welchem Zeitraum die Option ausgeübt werden darf.
  4. Die Einräumung solcher Optionen wird zunächst nicht besteuert Die Besteuerung setzt erst bei der Ausübung der Option (durch Kauf einer Aktie) ein. Sollte die Option innerhalb eines Jahres ab ihrer Einräumung ausgeübt werden, kommt es im Ausübungszeitpunkt zur Besteuerung. Steuerpflichtig ist dann der Wert der Aktien im Ausübungszeitpunkt abzüglich allfälliger Anschaffungskosten für die Option und den Aktienerwerb.
  5. Sollte der Unterschiedsbetrag erst später realisiert werden, vermindert sich der zu versteuernde Betrag – innerhalb eines Höchstbetrages von ÖS 500.000 – um jährlich 10%. Bestenfalls werden aber 50% abgezogen. Die optimale Ermäßigung von 50% wird also erreicht, wenn die Optionsausübung nach Ablauf von fünf Jahren ab Einräumung der Option ausgeübt wird.

Der steuerbefreite Betrag ist auch von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.