Nicht gerade unerwartet kam die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines Landwirtes: Er führte einen Weinbaubetrieb mit Buschenschank, wobei in den Räumen des Buschenschankbetriebes seine Gattin ein Heurigenbuffet betrieb. Die dafür erforderlichen Räume wurden ihr zur Nutzung überlassen. Die Ehegattin investierte in die ihr zur Nutzung überlassenen Räume, erneuerte die Toilettenanlagen und kaufte neue Stühle und Bänke. Umbauten werden dem Mieter zugerechnet Zwischen der Finanzverwaltung und der Heurigenwirtin war strittig, ob und inwieweit die Investitionen (für Toiletten) einkommensteuerlich geltend gemacht werden durften. Der VwGH entschied, dass Zu- und Umbauten an der gemieteten Liegenschaft der Gattin des Landwirtes als Mieterin zugerechnet werden. Dasselbe gilt freilich auch bei zur Nutzung überlassene Liegenschaften. Es ist somit grundsätzlich eine Zurechnung bei der Ehegattin vorzunehmen. Außerdem wurde klargestellt, dass die Ehegattin die ihr anteilig zurechenbare Vorsteuer für die Toiletten abziehen darf. Hinsichtlich der Stühle und Bänke sollte die Zurechnung – da letztere von der Ehegattin angeschafft wurden – auch bei der Ehegattin erfolgen.