Nachversteuerung von Lebensversicherungsprämien

Die Nachversteuerung hat immer dann zu erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Zahlung vorgelegen sind und in einem späteren Jahr ein Nachversteuerungstatbestand erfüllt wird. Ein derartiger Nachversteuerungstatbestand wäre etwa der Verkauf oder die Verpfändung der Lebensversicherungspolizze. Sonderausgabenpauschale ist abzuziehen Der Nachversteuerung unterliegen nur jene Beträge, die Sie tatsächlich als Sonderausgaben abgesetzt haben. Sind für ein Kalenderjahr die gesamten geltend gemachten Sonderausgaben nachzuversteuern, dann ist vorher das Sonderausgabenpauschale abzuziehen. Hat sich die Geltendmachung von Sonderausgaben steuerlich nicht ausgewirkt, ist nichts nachzuversteuern. Wenn Sie mehr Sonderausgaben bezahlt haben, als es Ihrem Höchstbetrag samt Erhöhungsbeträgen entspricht, so ist bei einer Nachversteuerung davon auszugehen, dass die nachzuversteuernden Sonderausgaben – so weit möglich – über dem maßgebenden Höchstbetrag gelegen sind. Dabei werden als Sonderausgaben die Versicherungsprämien, Ausgaben zur Wohnraumbeschaffung und Ausgaben zur Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien zusammengerechnet. Beispiel Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag und ohne Kinder sowie mit Jahreseinkünften unter € 36.400 hat 2002 € 3.000 für Wohnraumbeschaffung und € 1.000 für Versicherungsprämien (aus einem 1991 abgeschlossenen Vertrag) als Sonderausgaben bezahlt. Im Jahr 2003 wird die Versicherungspolizze verkauft. Da die Summe der Sonderausgaben auch ohne Einbeziehung der bezahlten Lebensversicherungsprämien im Jahr 2002 den Höchstbetrag von € 2.920 überschreitet, kommt es zu keiner Nachversteuerung.