Die Unterscheidung zwischen „Lehrenden“, die als „freie Dienstnehmer“ galten, und „Vortragenden“, die als GSVG-versicherte Selbständige galten, fällt seit 1.1.2003 weg. Nunmehr gelten alle nebenberuflich Tätigen als freie Dienstnehmer im Sinne des ASVG. Das bisherige Unterscheidungskriterium „mehr/weniger als 48 Lehreinheiten pro Bildungshalbjahr“ ist also nicht mehr von Bedeutung. Wie bisher werden aber Lehrende, die eine Gewerbe- oder Berufsberechtigung (Kammermitgliedschaft) haben, mit einschlägigen Fachvorträgen nicht ins ASVG einbezogen, weil diese Einkünfte ohnedies in die Beitragsgrundlage ihrer selbständigen Tätigkeit fallen. Pauschalierte Aufwandsentschädigung bei nebenberuflichen Vortragenden Die Beurteilung, ob eine ASVG-Pflichtversicherung eintritt, erfolgt nicht mehr im vorhinein, sondern auf Grund der Entgelthöhe im nachhinein. Auch die (An-)Meldungen erfolgen erst im nachhinein (01-06 bis 7.8.; 07-12 bis 7.2. des Folgejahres). Die Ermittlung der monatlichen Durchschnitts-Beitragsgrundlage erfolgt pro Bildungshalbjahr. Als Bildungshalbjahre sind die Zeiträume Jänner bis Juni und Juli bis Dezember definiert. Bei nebenberuflichen Vortragenden kann vom zustehenden Vortragshonorar die pauschalierte Aufwandsentschädigung (€ 537,78 pro Monat) sechs Mal pro Bildungshalbjahr abgezogen werden. Ist die Beitragsgrundlage wegen Abzug der Aufwandsentschädigung Null, ist keine Anmeldung erforderlich.